Ratgeber · Vereine
Haftung des Vereinsvorstands: Wann haftet er persönlich?
Wer im Vorstand mitarbeitet, übernimmt Verantwortung, oft ohne Bezahlung. Hier erfahren Sie, wann Vorstandsmitglieder persönlich haften können und wie sie sich absichern.
Kurz zusammengefasst
- Gegenüber dem Verein haften unentgeltlich oder gering vergütete Vorstandsmitglieder nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB).
- Gegenüber Dritten haftet zunächst der Verein. In bestimmten Fällen können aber auch Vorstandsmitglieder persönlich in Anspruch genommen werden, zum Beispiel bei Steuern, Sozialabgaben oder verschleppter Insolvenz.
- Wird ein Vorstandsmitglied von Dritten in Anspruch genommen, kann es vom Verein in der Regel verlangen, freigestellt zu werden. Das hilft nur, wenn der Verein zahlen kann.
- Die klassische Vereinshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden, reine Vermögensschäden meist nicht. Dafür gibt es eigene Bausteine.
Zwei verschiedene Fragen: Verein oder Dritte?
Ob ein Vorstandsmitglied haftet, hängt davon ab, wer Schadenersatz verlangt:
- Der Verein selbst (Innenhaftung): Hat ein Vorstandsmitglied durch einen Fehler dem Verein einen Schaden verursacht, kann der Verein Ersatz verlangen.
- Dritte (Außenhaftung): Gäste, Lieferanten, Vermieter, das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger machen Ansprüche geltend.
Haftung gegenüber dem Verein
Für ehrenamtlich Tätige gilt ein gesetzliches Haftungsprivileg. Wer unentgeltlich tätig ist oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhält (Stand: November 2026), haftet dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 31a BGB). Im Streitfall muss der Verein beweisen, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag. Entsprechendes gilt für andere Mitglieder, die unentgeltlich oder gering vergütet für den Verein tätig sind (§ 31b BGB).
Bei einer höheren Vergütung entfällt dieses Privileg. Eine Vergütung des Vorstands setzt außerdem eine entsprechende Regelung in der Satzung voraus.
Haftung gegenüber Dritten
Für Schäden, die ein Vorstandsmitglied im Rahmen seiner Aufgaben verursacht, haftet gegenüber Dritten in der Regel zunächst der Verein. Vorstandsmitglieder können aber auch persönlich in Anspruch genommen werden, vor allem, wenn sie eigene Pflichten verletzt haben. Typische Beispiele:
- Steuern und Spendenbescheinigungen: Wer als Vorstand für die steuerlichen Pflichten des Vereins zuständig ist, kann für nicht abgeführte Steuern persönlich haften, wenn er seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt (§ 69 AO). Auch wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbescheinigung ausstellt, kann für die entgangene Steuer haften (§ 10b Abs. 4 EStG).
- Sozialabgaben: Beschäftigt der Verein bezahlte Kräfte, etwa Minijobber, müssen die Beiträge ordnungsgemäß abgeführt werden. Versäumnisse können den Vorstand persönlich treffen.
- Verschleppte Insolvenz: Ist der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Vorstand die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Verzögert er den Antrag schuldhaft, haftet er den Gläubigern für den entstehenden Schaden (§ 42 Abs. 2 BGB).
- Veranstaltungen, Räume und Geräte: Wer dafür verantwortlich ist, muss Gefahren absichern. Wird eine solche Pflicht verletzt, können Geschädigte auch einzelne Verantwortliche in Anspruch nehmen.
Wird ein Vorstandsmitglied von einem Dritten in Anspruch genommen und gehört es zu den privilegierten Personen, kann es vom Verein verlangen, von der Forderung freigestellt zu werden. Das gilt nicht, wenn es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (§ 31a Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch hilft aber nur, wenn der Verein zahlungsfähig ist. Bei einem Verein mit wenig Vermögen kann er ins Leere laufen.
Was die Vereinshaftpflicht abdeckt und was nicht
Die klassische Vereinshaftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden, etwa wenn ein Gast verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt wird. Der Vorstand ist dabei in der Regel mitversichert. Reine Vermögensschäden, zum Beispiel durch versäumte Fristen, fehlerhafte Abrechnungen oder fehlerhafte Beschlüsse, sind dort meist nicht eingeschlossen.
Dafür gibt es eigene Bausteine, die Vermögensschaden-Haftpflicht für Vereine und Vorstände. Je nach Bedingungen kann sie berechtigte Ansprüche des Vereins oder Dritter gegen Vorstandsmitglieder übernehmen und unberechtigte abwehren. Ob und zu welchen Bedingungen sie für Ihren Verein möglich ist, hängt vom Anbieter und von Ihren Aktivitäten ab.
Worauf Sie bei der Absicherung achten sollten
- Versicherte Personen: Sind Vorstandsmitglieder, besondere Vertreter, Kassenprüfer und weitere Funktionsträger eingeschlossen?
- Welche Ansprüche: Gilt der Schutz nur für Ansprüche Dritter oder auch für Ansprüche des Vereins gegen den Vorstand (Innenhaftung)?
- Ausschlüsse: Bußgelder und Strafen sind meist nicht versichert. Ob Steuer- und Sozialabgabenhaftung eingeschlossen sind, unterscheidet sich von Tarif zu Tarif.
- Zeitliche Geltung: In der Vermögensschaden-Haftpflicht kommt es oft darauf an, wann der Anspruch erhoben wird, nicht wann der Fehler passiert ist. Fragen Sie nach Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist.
- Summe und Selbstbeteiligung: Sie sollten zur Größe und zu den Aktivitäten des Vereins passen.
- Dachverband prüfen: Was ein Gruppenvertrag bereits abdeckt, klären Sie vor einem eigenen Vertrag.
Was Vorstände selbst tun können
- Aufgaben klar verteilen: Halten Sie fest, wer wofür zuständig ist. Eine Aufgabenverteilung hilft, entbindet die anderen Vorstandsmitglieder aber nicht davon, die Arbeit zu überwachen.
- Sauber dokumentieren: Protokolle, Beschlüsse, Belege und Abrechnungen helfen im Streitfall und im Schadenfall.
- Fristen im Blick behalten: Steuererklärungen, Meldungen und Einladungen sollten nicht liegen bleiben. Bei Unsicherheit hilft ein Steuerberater oder Ihr Verband.
- Satzung kennen: Sie regelt unter anderem, ob und wie Vorstände vergütet werden dürfen.
- Bei Zahlungsproblemen früh handeln: Holen Sie frühzeitig fachlichen Rat, wenn der Verein in finanzielle Schieflage gerät.
Einen Überblick über alle Bausteine gibt der Ratgeber Welche Versicherungen braucht ein Verein? Was bei Festen und Veranstaltungen zu klären ist, steht im Ratgeber Vereinsfest und Veranstaltung: Was Sie vorab klären sollten.
So kann ich Ihnen helfen
Ich prüfe mit Ihnen, was Ihre bestehende Vereinshaftpflicht abdeckt und wo Lücken für den Vorstand bleiben. Sie können direkt ein unverbindliches Angebot zur Vereinshaftpflicht anfordern oder einen Rückruf-Termin wählen. Einen Überblick finden Sie unter Versicherungen für Vorstand und Ehrenamt.