Ratgeber · Kfz
Kfz-Versicherung wechseln: Stichtag 30. November und Sonderkündigung
Jedes Jahr im Herbst entscheidet sich, ob Sie bei Ihrem Kfz-Versicherer bleiben oder wechseln. Hier steht, welche Fristen gelten und was Sie vor einem Wechsel klären sollten.
Kurz zusammengefasst
- Die meisten Kfz-Verträge laufen zum Jahreswechsel aus. Eine Kündigung muss dann bis zum 30. November beim Versicherer eingegangen sein. In diesem Jahr ist das ein Montag.
- Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich die Leistung verbessert, haben Sie in der Regel ein Sonderkündigungsrecht. Es gilt einen Monat ab Erhalt der Mitteilung und kann deshalb über den 30. November hinausreichen.
- Ihr Schadenfreiheitsrabatt geht bei einem Wechsel in der Regel nicht verloren.
- Kündigen Sie erst, wenn der neue Vertrag sicher steht. Ohne Haftpflichtversicherung darf ein Fahrzeug nicht gefahren werden.
- Für 2027 gibt es neue Typklassen. Ihr Beitrag kann sich ändern, auch wenn bei Ihnen alles gleich geblieben ist.
Bis wann muss ich kündigen?
Kfz-Versicherungen laufen in der Regel ein Jahr und verlängern sich danach stillschweigend um ein weiteres Jahr. Üblich ist ein Vertragsende zum 31. Dezember bei einer Kündigungsfrist von einem Monat. Deshalb muss Ihre Kündigung bis zum 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Entscheidend ist der Eingang, nicht das Datum des Absendens. 2026 fällt der 30. November auf einen Montag. Wer sich nicht auf den letzten Tag verlässt, ist auf der sicheren Seite.
Das Ablaufdatum Ihres Vertrags steht auf dem Versicherungsschein und in der Beitragsrechnung. Hat Ihr Vertrag ein anderes Datum, zum Beispiel weil er mitten im Jahr begonnen hat, gilt die Monatsfrist vor diesem Datum.
Sonderkündigungsrecht: Wann Sie auch später noch wechseln können
Erhöht der Versicherer den Beitrag, ohne dass sich der Versicherungsschutz verbessert, können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung kündigen. Die Mitteilung kommt meist mit der Beitragsrechnung im Herbst. Geht sie erst Anfang oder Mitte November bei Ihnen ein, können Sie auch noch nach dem 30. November kündigen. Auch nach einem Schadenfall kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht bestehen.
Prüfen Sie die Beitragsrechnung deshalb genau. Eine Erhöhung fällt nicht immer sofort auf, etwa wenn ein wachsender Schadenfreiheitsrabatt sie teilweise ausgleicht. Die Frist beginnt mit dem Erhalt der Mitteilung, notieren Sie sich also das Eingangsdatum.
Typklassen 2027: Warum sich Beiträge ändern können
Jedes Jahr im Herbst veröffentlicht der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) neue Typklassen. Sie zeigen, wie schadenanfällig ein Fahrzeugmodell im Vergleich ist, und fließen in die Beitragsberechnung ein. Für 2027 werden allein in der Kfz-Haftpflicht rund 7,4 Millionen Autofahrer höher und rund 5,1 Millionen niedriger eingestuft. Rund 30 Millionen bleiben unverändert.
Versicherer müssen die neuen Klassen nicht übernehmen, und der Beitrag hängt von vielen weiteren Faktoren ab, etwa von der Regionalklasse, der Schadenfreiheitsklasse, der Fahrleistung, dem Fahrerkreis und der Selbstbeteiligung. Eine neue Typklasse sagt also nicht automatisch etwas darüber, ob Ihr Beitrag steigt oder sinkt. (Quelle: Typklassen 2027 des GDV, laut ADAC-Meldung vom 30.09.2026)
So gehen Sie beim Wechsel vor
- Vertragsende und Beitrag prüfen: Wann läuft der Vertrag aus, und was kostet er im kommenden Jahr?
- Leistungen vergleichen, nicht nur den Preis: Deckungssumme der Haftpflicht, Teil- oder Vollkasko, Selbstbeteiligung, Umgang mit grober Fahrlässigkeit, Neuwert- oder Kaufpreisentschädigung, Rabattschutz, Werkstattbindung und Schutzbrief unterscheiden sich von Tarif zu Tarif.
- Angaben aktuell halten: Jahresfahrleistung, Fahrerkreis, Stellplatz und Wohnort beeinflussen den Beitrag. Falsche Angaben können im Schadenfall Probleme machen.
- Neuen Vertrag zuerst sichern: Lassen Sie sich die neue Versicherung bestätigen, bevor Sie den alten Vertrag kündigen.
- Kündigung nachweisbar zustellen: Sie muss bis zum 30. November beim bisherigen Versicherer eingegangen sein. Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung.
Worauf Sie achten sollten
- Keine Lücke im Versicherungsschutz: Wird der alte Vertrag gekündigt und kein neuer abgeschlossen, fehlt die Haftpflichtversicherung. Dann droht die Stilllegung des Fahrzeugs.
- Schadenfreiheitsrabatt: Er wird in der Regel zum neuen Versicherer mitgenommen. Möchten Sie ihn auf eine andere Person übertragen? Dazu lesen Sie: SF-Rabatt übertragen: Wann geht das und wie?
- Der günstigste Tarif ist nicht immer der beste: Prüfen Sie, welche Leistungen für den niedrigen Preis weggefallen sind.
- Fristen nicht ausreizen: Planen Sie genug Zeit für Vergleich und Kündigung ein. Wer erst Ende November anfängt, hat wenig Spielraum.
So kann ich Ihnen helfen
Schicken Sie mir Ihre Beitragsrechnung oder Ihren Versicherungsschein. Ich prüfe, ob Beitrag und Leistungen noch passen und ob ein Sonderkündigungsrecht besteht, und hole Vergleichsangebote ein. Auf Wunsch kümmere ich mich um Kündigung und Wechsel. Fordern Sie direkt ein unverbindliches Kfz-Angebot an oder wählen Sie einen Rückruf-Termin.